Elterninformation zum Corona-Virus

Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte,

das Thüringer Bildungsministerium möchte sich mit dieser Elterninformation an Sie wenden, um Ihnen allen einheitlich die nötigen Informationen zu geben, wie in den kommenden Tagen und Wochen an den Thüringer Schulen mit dem mit dem Thema Corona/COVID-19/SARS-CoV-2 umgegangen wird.

Das Auftreten des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2), das die Krankheit COVID-19 auslösen kann, stellt das Thüringer Schulwesen aktuell vor immer neue Herausforderungen. Es gibt zudem bundesweit und in den Nachbarländern eine sehr dynamische Lage. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) steht hierzu in engem Austausch mit
dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF), das für die Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus zuständig ist. Die Gesundheits- und Infektionsschutzmaßnahmen vor Ort liegen in der Zuständigkeit der kommunalen Gesundheitsämter, die unabhängig und verbindlich Entscheidungen treffen können.

Grundlage für unsere Maßnahmen an den Thüringer Schulen sind die wissenschaftlichen Empfehlungen, Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und die Bewertungen der Experten hier im Freistaat.

Ständig aktualisierte allgemeine Informationen und weiterführende Hinweise sowie Links finden Sie auf der Homepage des TMBJS unter: https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus.

Das RKI geht derzeit noch nicht davon aus, dass das Coronavirus breit in der Bevölkerung zirkuliert. Aus diesem Grund soll nicht jede Person mit Atemwegssymptomen vorsorglich auf das Coronavirus getestet werden, sondern nur akute Verdachtsfälle. Der Grund dafür ist, dass die Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 aus Abstrichen der Nase oder des Rachens oder aus Sekret-Auswurf der Lunge erfolgt. Die angewendeten Testmethoden sind sehr empfindlich und können bereits kleinste Erregermengen erfassen. Aber eine Testung ist eben nur bei symptomatischen Personen, d.h. bei Personen mit grippalen Symptomen wie Husten, Schnupfen, Fieber oder Atemnot sinnvoll, denn nur bei diesen Personen findet sich das Virus in den Atemwegssekreten. Bei (noch) gesunden Personen ohne Krankheitssymptome können die Testergebnisse negativ ausfallen, obwohl bereits eine Infektion mit dem Virus vorliegt. Wenn die Testung zu früh durchgeführt wird, kann es sein, dass der Erreger noch gar nicht in den Atemwegsekreten zu finden ist. Daher schließt ein negatives Testergebnis bei Personen ohne Symptomen die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht aus.

Maßnahmen an den Schulen

An allen Thüringer Schulen gelten ab sofort folgende neue Maßnahmen:

Es wird zwischen nachweislich an COVID-19 Erkrankten (Punkt. I), Personen, mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten (Punkt. II), Reiserückkehrern (Punkt III.), Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen (Punkt IV.) und sonstige Personen (Punkt V.) unterschieden.

A. Wer soll in die Schule, und wer muss zu Hause bleiben?

I. Personen, die an COVID 19 erkrankt sind

An COVID-19 erkrankte Personen dürfen die Schule nicht betreten. Sie werden umgehend isoliert und im Krankenhaus behandelt. Sie unterliegen als Erkrankte der Zuständigkeit den Gesundheitsämtern.

Sind Schülerinnen, Schüler, Pädagoginnen und Pädagogen oder das technische Personal der Schule neu an COVID-19 erkrankt, sollten umgehend das Gesundheitsamt (falls noch nicht geschehen) und die Schulleitung informiert werden.

II. Personen, mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten

Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen direkten Kontakt (mindestens 15 Minuten Gespräch mit Blickkontakt über kurze Distanz) zu einer Person hatten, bei der das Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, dürfen die Schule nicht betreten.

Sie müssen sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das zuständige Gesundheitsamt beobachtet – je nach individuellem Infektionsrisiko – den Gesundheitszustand für die maximale Dauer der Inkubationszeit (14 Tage), wenn geboten auch in häuslicher Quarantäne. Die angeordnete Quarantäne dient dem Infektionsschutz und ist strikt zu befolgen. Dies wird nicht als Verletzung der Schulpflicht gewertet.

III. Reiserückkehrer

Kehren aktuell Schülerinnen und Schüler von Reisen aus dem Ausland zurück, so ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Reiseziel um ein vom RKI ausgewiesenes Risikogebiet (Punkt 1) oder um sonstiges Ausland (Punkt 2) handelt.

Eine Übersicht über die jeweils aktuell ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie auf der Homepage des RKI  unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html.

1. Ausgewiesenes Risikogebiet

Personen, die sich in einem vom RKI ausgewiesenen internationalen Risikogebiet aufgehalten haben, dürfen die Schule für insges. 14 Tage nach dem Aufenthalt in diesen Gebieten nicht betreten. Dies wird nicht als Verletzung der Schulpflicht gewertet.

Treten innerhalb dieser 14 Tage akute Atemwegssymptome auf, sollten sie die Husten- und Niesregeln sowie eine gute Händehygiene beachten und, nach telefonischer Voranmeldung mit Hinweis auf die Reise, einen Arzt aufsuchen. Das weitere Vorgehen wird dieser ggf. mit dem Gesundheitsamt abstimmen.

Sofern keine Symptome aufgetreten sind, darf die Person nach 14 Tagen in der Schule wieder beschult bzw. dort tätig werden.

2. Sonstiges Ausland

Schülerinnen und Schüler, die von sonstigen Auslandsreisen zurückkehren, sollen die Schule nach wie vor besuchen.

IV. Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen

Personen, die an allgemeinen Erkältungssymptomen leiden (Schnupfen, Husten etc.), dürfen die Schule nicht betreten, solange die Symptomatik anhält. Dies wird nicht als Verletzung der Schulpflicht gewertet.

V. Sonstige Personen

Für alle sonstigen Schülerinnen und Schüler gilt die Schulpflicht.

B. Schulschließung

Grundsätzlich haben Schulleitungen im Einzelfall die Befugnis, Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszuschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht.

Die vollständige oder teilweise Schließung einer Schule im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Corona-Virus wird, wenn es die Sachlage vor Ort erfordert, von dem zuständigen Gesundheitsamt verfügt. Im Notfall können auch die Schulleitungen die Schließung ihrer Schule veranlassen. Davon betroffene Schülerinnen und Schüler verletzen die Schulpflicht nicht.

Sollten solche Maßnahmen erfolgen, werden die Eltern umgehend über die zur Verfügung stehenden Kanäle informiert.

C. Klassenfahrten, Schulausflüge und -veranstaltungen

Für Klassenfahrten, Schulausflüge und -veranstaltungen gelten bis auf Weiteres folgende Regeln:

I. Bereits angetretene Klassenfahrten, Studienfahrten oder Schüleraustausche ins Ausland

Aktuell stattfindende Klassenfahrten im Ausland, werden abgebrochen und die Heimreise so schnell wie möglich angetreten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler nebst Personal ungehindert nach Deutschland zurückkehren können und nicht von plötzlichen Quarantänemaßnahmen im Ausland betroffen werden. Es ist aktuell nicht abzusehen, wie andere Länder auf die Ausbreitung des Coronavirus kurzfristig (Quarantäne, Grenzschließungen u.ä.) reagieren.

Bereits genehmigte Klassenfahrten, Studienfahrten oder Schüleraustausche ins Ausland dürfen für das laufende Schulhalbjahr nicht angetreten werden. Die Fahrten sind durch die Schulleitung abzusagen. Dies erfolgt vor allem vor dem Hintergrund der Vermeidung von zweiwöchigen Zwangsquarantänen im Reiseland und zudem der Sicherstellung einer ungehinderten Rückkehr der Schülerinnen und Schüler nebst Personal nach Deutschland.

Noch nicht genehmigte Klassenfahrten, Studienfahrten oder Schüleraustausche ins Ausland für das laufende Schulhalbjahr werden ggf. nicht mehr genehmigt.

Entscheidungen hinsichtlich geplanter Klassenfahrten, Studienfahrten oder Schüleraustausche ins Ausland für das kommende Schuljahr ergehen zu gegebener Zeit.

II. Schulveranstaltungen im Inland

Über die Durchführung oder Absage von Schulveranstaltungen im Inland (Klassenfahrten, Schulausflüge, Aufführungen, Sportwettkämpfe u.ä.) entscheidet die Schulleitung im Einzelfall.

Es gilt dabei das Gebot der Kontaktreduzierung. Das bedeutet, dass Veranstaltungen im Kreis der Schülerinnen und Schüler stattfinden können, z.B. ein Wandertag in den Wald oder eine Klassenreise per Bus an die Ostsee. Alle Veranstaltungen, die zusätzliche Kontakte in spürbarem Umfang (d.h. über die alltäglichen Kontakte der Schülerinnen und Schüler hinaus) mit sich bringen, sollen aber abgesagt werden. Das betrifft etwa Klassenfahrten per Bahn, Theateraufführungen in der Schule, Sportwettkämpfe mit auswärtigen Teilnehmenden, Tagesausflüge zu Gedenkstätten. Schulische Veranstaltungen, die Schülerinnen und Schülern mit besonders gefährdeten Personen in Kontakt bringen (z.B. Besuch von Altenheimen), sind abzusagen.

Im Zweifel sind Schulveranstaltungen im Inland abzusagen.

III. Kostenerstattung Klassenfahrten, Studienfahrten oder Schüleraustausche ins Ausland

Werden Klassenfahrten oder andere schulische Veranstaltungen aus vorgenanntem Grund abgesagt, sind zunächst mögliche Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen usw. geltend zu machen.

Soweit gleichwohl Kosten unvermeidlich bei den Eltern verbleiben, stimmt sich die Landesregierung derzeit dazu ab, inwieweit eine Erstattung durch das Land erfolgen soll. Informationen werden Ihnen zur Verfügung gestellt, sobald eine Entscheidung getroffen ist.

D. Umgang mit Prüfungen

Sollten längere Schulschließungen in der Zukunft nötig werden und sollte sich die schulische Vorbereitung auf zentrale Abschlussprüfungen dadurch erheblich verkürzen, werden die Schulen zusätzliches Lernmaterial zur Verfügung stellen. Eventuelle Nachprüfungen werden derzeit vorbereitet. Es wird auch ausreichende Gelegenheit geben, Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen bzw. nachzuholen.

Insgesamt möchte ich Ihnen versichern, dass das Thüringer Bildungsministerium sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise verantwortungsvoll und in enger Absprache mit den Gesundheitsbehörden trifft. Ziel hier in Thüringen ist es, die Schulen so lange wie möglich offen zu halten, um die Auswirkungen von Schulschließungen auf das öffentliche Leben zu minimieren. Gleichwohl wird sich die Situation absehbar in den kommenden Tagen und Wochen ständig verändern, so dass auch neue Maßnahmen notwendig werden könnten.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Julia Heesen
Staatssekretärin

Foto: Südthüringer Rundschau